Informationen des Ministeriums zum Start des Schuljahres (Covid)

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Liebe Mitglieder der Schulgemeinde,

die Sommerferien neigen sich dem Ende zu und wir haben zum Ende der Ferien nochmals schönstes Sommerwetter.

Gleichzeitig freuen wir uns auf ein Wiedersehen nach der Urlaubszeit.

Zu den Vorbereitungen des Schuljahres gehört inzwischen auch die Information über die aktuellen Vorgaben bzgl. Covid-19.

Nachfolgend finden Sie hierzu alle relevanten Informationen:

https://www.schulministerium.nrw/aktuelles-zum-schulbetrieb-und-corona

Brief der Ministerin Feller an die Eltern
Brief der Ministerin Feller an die Schüler/innen

Auszug aus den Vorgaben / Erlass / MSB:

Empfehlung zum Tragen einer Maske

Des Weiteren wird allen Schülerinnen und Schülern sowie allen an Schule Beschäftigten (auch an Ersatz- und Ergänzungsschulen) empfohlen, freiwillig zu ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz Dritter (insbesondere der vulnerableren Personen) inner-halb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder FFP2-Maske zu tragen. Aus dieser Empfehlung kann keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske abgeleitet werden.

  • Wir bitten um Respekt und Toleranz für beide individuelle Entscheidungen – eine Maske zu tragen oder keine Maske zu tragen.

Testungen

Alle Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie Ergänzungsschulen, an denen die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann (d. h. anerkannte allgemeinbildende sowie anerkannte ausländische und internationale Ergänzungsschulen, die auch bisher durch das Land mit Tests ausgestattet wurden) erhalten an ihrem ersten Unterrichtstag die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen. Sie erhalten im Übrigen Antigenselbsttests, die sie mit nach Hause nehmen und dort anlassbezogen anwenden können, das heißt beispielsweise bei Vorliegen von COVID-19-Symptomen wie Husten, Fieber, Schnupfen, reduzierter Allgemeinzustand, Halsschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, Störung des Geschmacks- und Geruchssinns, Muskelschmerzen, Atemnot oder Herzrasen oder wenn eine haushaltsangehörige Person mit Corona infiziert ist. Im Rahmen der an der Schule vorhandenen Testbestände ist es möglich, die zu testenden Personen mit Tests zu bevorraten. Im Regelfall ist von einem monatlichen Bedarf von fünf Tests je Person auszugehen. Daher ist darauf zu achten, dass die häusliche Bevorratung maximal fünf Tests umfassen darf. […]

Des Weiteren erhalten die Schulen Antigenselbsttests, die dazu dienen, anlassbezogen Testungen von Schülerinnen und Schülern durchzuführen, wenn diese während des Unterrichts oder während der Ganztagsbetreuung offenkundige Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen. In diesen Fällen fordert die Lehrerin oder der Lehrer bzw. die verantwortliche Betreuungsperson die Schülerin / den Schüler zu einem Test auf. Auf den Test wird verzichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch zuhause durchgeführt wurde. Diese Bestätigung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch mindestens eine erziehungsberechtigte Person oder durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verschlechterung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt hier eine erneute Testung in der Schule.

  • Wir werden allen Schülerinnen und Schülern am ersten Schultag einen Schnelltest anbieten und fünf Schnelltests für zuhause (Monat August) mitgeben.
  • Wir bieten den neuen Schüler/innen der Klassen 5 sowie den Familienmitgliedern an, sich am Tag der Einschulung ab 9:45 Uhr im Eingangsbereich des Forums kostenlos selbst zu testen.

 

Distanzunterricht

Die Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft. Aus Gründen der Vorsorge wird nunmehr eine neue Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht aufgelegt. Damit wird rechtlich abgesichert, dass der Anspruch aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 des Schulgesetzes NRW auch für den Fall gewahrt bleibt, dass der Präsenzunterricht zeitweilig aufgrund einer epidemischen Infektionslage ruht.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Schulleitungen gebeten, im Bedarfsfall Distanzunterricht nach den bis zum 31. Juli 2022 geltenden Grundsätzen einzurichten.

  • In besonderen Situationen – z. B. wenn die Mehrzahl der Kinder einer Lerngruppe wegen Covid nicht vor Ort ist oder der Regelunterricht wegen eines sehr hohem Krankenstandes nicht sinnvoll in Präsenz stattfinden kann, werden wir auf diese Option zurückgreifen.

Bis zum persönlichen Wiedersehen bleibt / bleiben Sie bitte gesund und optimistisch!

Ihr
Eckhard Göbel, Schulleiter